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Satzung der Historischen Kommission für Mecklenburg e. V.(Beschlossen am 21. November 1990, geändert am 15. April 1991, 30. Juli 1991 und 6. Februar 1992)§ 1 Name und Zweck (1) Die Historische Kommission für Mecklenburg e. V. knüpft an die Traditionen der Landesgeschichtsforschung in Mecklenburg an. Sie erstrebt als Vereinigung ausgewiesener Forscher eine Zusammenarbeit mit landesgeschichtlichen Institutionen in Mecklenburg und seinen Nachbargebieten. (2) Die Kommission fördert die Erforschung der mecklenburgischen Geschichte in allen ihren Bereichen und die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse besonders bei solchen Vorhaben, die für einen einzelnen oder einen Verein nicht zu leisten sind. (3) Das Arbeitsgebiet der Kommission ist Mecklenburg. Wenn ein Vorhaben sich in nennenswertem Umfang auch auf Pommern erstreckt, so soll das Einvernehmen mit der Historischen Kommission für Pommern hergestellt werden. (4) Sitz der Kommission ist Schwerin. § 2 Organe Organe der Kommission sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 3 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder der Kommission sollen in der Regel einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammentreten. Diese wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. (2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen. (4) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt mit einfacher Mehrheit die Arbeitsvorhaben und die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer jeweils für drei Jahre. Sie beruft die Mitglieder, von denen keine Beiträge erhoben werden. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Es wird vom Protokollführer unterzeichnet. (6) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Fall ist für einen Beschluß die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich. (7) Satzungsänderungen muß eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, bei schriftlichem Verfahren der Mitglieder, zustimmen. (8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung die seines Stellvertreters. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand der Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. (3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kommission im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Der Austritt aus der Kommission ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. § 5 Gemeinnützigkeit Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Kommission unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 6 Auflösung Bei Auflösung der Kommission fällt das Vermögen der Kommission an das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, es im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden. § 7 Übergangsbestimmung Bei Einberufung der Mitgliederversammlung zur Konstituierung der Kommission kann auf die Ladungsfrist nach § 3 (1) Satz 3 verzichtet werden. Bückeburg / Kiel / Lübeck / Marburg / Berlin / Rostock / Schwerin, 6. Februar 1992 |
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